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Welche Pflichten haben Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, welche Rechte haben Patientinnen und Patienten?

Hilfestellungen im seelischen Bereich setzen ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und der Person, die diese Hilfe anbietet, voraus. Die Ausübung von Psychotherapie fordert einen verantwortungsvollen Umgang mit den Patientinnen und Patienten, mit der psychotherapeutischen Aufgabe und auch mit sich selbst. Es gibt daher besondere Berufspflichten für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und besondere Rechte für Patientinnen und Patienten. Diese wurden im Psychotherapiegesetz festgelegt und in einem Berufskodex konkretisiert.

Recht der Klientinnen und Klienten - Berufspflichten der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten:

  • Patientinnen und Patienten haben das Recht auf die freie Wahl einer Psychotherapeutin bzw. eines Psychotherapeuten.
  • Die psychotherapeutische Behandlung ist freiwillig.
  • Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie müssen alle Informationen, die ihnen im Zuge der Psychotherapie anvertraut werden, während und nach Abschluss der Psychotherapie strikt geheim halten.
  • Patientinnen und Patienten haben das Recht, alle Auskünfte über die Art und den Umfang der Behandlung sowie über die Rahmenbedingungen zu erhalten (z. B. über die Häufigkeit der Sitzungen, die Honorierung, die Regelung für die Absage von Sitzungen bei Urlaub oder Verhinderung usw.).
  • Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind dazu verpflichtet, Verhaltensstörungen und Leidenszustände sorgfältig abzuklären und Aufzeichnungen zu führen (z. B. zu Beginn und bei Beendigung der Behandlung, Zeitpunkt und Dauer der einzelnen Sitzungen, allfällige ärztliche oder klinisch-psychologische Befunde, allfällige Konsultationen von Berufskollegen usw.).
  • Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, sich nachweislich auf die erlernten Arbeitsmethoden zu beschränken und sich regelmäßig fortzubilden.
  • Wenn Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten von der Behandlung zurücktreten wollen, müssen Patientinnen und Patienten davon so zeitgerecht informiert werden, dass diese die Psychotherapie möglichst ohne Unterbrechung bei einer anderen Psychotherapeutin bzw. einem anderen Psychotherapeuten fortsetzen können.